STATUTEN DES VEREINS ”FILM FORUM”
I. NAME UND SITZ
Art. 1
Unter dem Namen “Film Forum” besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.
Art. 2
Der Sitz des Vereins befindet sich in 8600 Dübendorf.
II. ZIEL UND ZWECK
Art. 3
Der Verein „Film Forum“ bezweckt die Unterstützung von Jungfilmern, unter anderem durch aber nicht beschränkt auf
(1) die Durchführung von Veranstaltungen im Film-Umfeld
(2) die (Mit-)Finanzierung von Filmprojekten
(3) die Vermittlung von Produktionsdienstleitungen
Jungfilmer im Sinne des Vereinszwecks sind Filmschaffende egal welchen Alters welche
(a) noch keinen Film über 60 oder mehr Minuten produziert haben
(b) ihren primären Lebensunterhalt nicht durch die Produktion von oder die Mitarbeit an Filmen bestreiten.
III. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4
Mitglieder des Vereins „Film Forum“ können natürliche und juristische Personen werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus Normal- und Sponsoren-Mitgliedern. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Art. 5
Ein Normal-Mitglied hat einen Jahresbeitrag von CHF 100.- zu leisten.
Ein Sponsoren-Mitglied hat einen Jahresbeitrag von CHF 1‘000.- zu leisten.
Vorstandsmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
Art. 6
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Todesfall
Der Austritt ist schriftlich zu begründen. Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches
(a) sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht
(b) die Interessen des Vereins schädigt
(c) seinen finanziellen Verpflichtungen (Mitgliederbeitrag) nicht nachkommt.
Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des betreffenden Mitgliedes. Das Mitglied wird schriftlich benachrichtigt und der Ausschluss tritt sofort in Kraft. Eine Rekursmöglichkeit an die Hauptversammlung besteht nicht.
IV. ORGANE
Art. 7
Die Organe des Vereins „Film Forum“ sind:
a) Die Hauptversammlung (Generalversammlung)
b) Der Vorstand
c) Die Revisionsstelle (fakultativ)
A. Die Hauptversammlung (Generalversammlung)
Art. 8
Eine ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Semester jedes Kalenderjahres statt.
Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden. Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Art. 9
Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Antrag der Revisionsstelle einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Art. 10
Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:
a) Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichts der Revisionsstelle
b) Entlastung des Vorstandes und der Revisionsstelle
c) Festsetzung des Jahresbudgets
d) Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Revisionsstelle
e) Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen
f) Änderung der Statuten
g) Auflösung des Vereins.
Art. 11
Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident einen Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist nur durch ein anderes Vereinsmitglied zulässig. Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
B. Vorstand
Art. 12
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
Art. 13
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) Präsident
b) Aktuar
c) Kassier
Ämterkumulation ist zulässig.
Art. 14
Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen
b) Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
e) Führen des Tagesgeschäftes des Vereins
Art. 15
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem
Präsidenten.
C. Revisionsstelle
Art. 16
Sind folgende zwei Kriterien in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten, so muss der Verein seine Buchführung durch eine von der Hauptversammlung gewählte Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen:
1. Bilanzsumme von 100′000 Franken;
2. Umsatzerlös von 20′000 Franken;
3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
Sind die vorstehenden Kriterien nicht erfüllt, so wird auf die Wahl einer Revisionsstelle verzichtet.
Art. 17
Als Revisionsstelle können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften gewählt werden. Die Revisionsstelle muss nach Art. 69b Abs. 3 ZGB i.V.m. 728 bzw. 729 OR unabhängig sein. Die Revisionsstelle muss ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder eine eingetragene Zweigniederlassung in der Schweiz haben. Hat der Verein mehrere Revisionsstellen, so muss zumindest eine diese Voraussetzungen erfüllen. Ist der Verein zur ordentlichen Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisionsexperten bzw. ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Ist der Verein zur eingeschränkten Revision verpflichtet, so muss die Hauptversammlung als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 wählen. Die Revisionsstelle wird für ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.
Art. 18
Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.
V. DAS VEREINSVERMÖGEN
Art. 19
Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Überschüssen der
Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.
Art. 20
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
VI. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
Art. 21
Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist Dreiviertel-Mehrheit notwendig. Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer.
Art. 22
Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen vollumfänglich an eine von den Mitgliedern gewählte vereinsfördernde Institution gespendet.
Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.
Dübendorf, den 17.11.2010